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Die notwendige Revision des schulischen Leistungsprinzips

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die Diskussion um
andere Bewertungsformen

pädagogischer und
unpädagogischer Leistungsbegriff

pädagogisches
Leistungsverständnis

 

 

"Aus der Forderung nach einer demokratischen Schule in einer demokratischen Gesellschaft ist konsequenterweise zu folgern, dass ein pädagogisch besetzter Leistungsbegriff letztlich nur aus den Leitzielen einer Erziehung und eines Schulwesens in einer Demokratie hervorgehen kann"
(Jürgens, 1992, S. 13).

Auf der Basis eines demokratischen Bildungsverständnisses können schulisches Lernen und schulische Bildung nur als Erziehung zur Mündigkeit verstanden werden: Ziel ist es, "den Lernenden zu mündigem Denken und Verhalten zu befähigen" (Deutscher Bildungsrat, 1970). Es geht um individuelle Selbstbestimmung und gesellschaftliche Mitbestimmung, und dazu gehört notwendigerweise Solidarität.

Schließlich gilt als übergreifendes Bildungsziel noch das Lernen des Lernens: die Schule muss einen "Prozess lebenslangen Lernens" (Deutscher Bildungsrat) begründen.

"Es wird aber offensichtlich, dass die Anerkennung des wechselseitigen Bedingungszusammenhangs von individueller und gesellschaftlicher Mündigkeit (Selbst- und Mitbestimmungsfähigkeit) als Erziehungsziel auf der einen Seite und der Entwicklung einer freiheitlich-demokratischen Gesellschaft auf der anderen Seite für eine daran orientierte Erziehungskonzeption eine Neubestimmung des pädagogischen Leistungsbegriffs erforderlich macht"
(Jürgens, 1992, S. 17).

     
   
"Für die Frage nach der Leistung in der Schule und ihrer Legitimierung wird deutlich, dass sich aus jenen Leitvorstellungen einer demokratischen Erziehung Leistungsforderungen und -vollzüge sowie Bewertungsmaßstäbe ableiten und begründen, die das Selbstverständnis des herkömmlichen Leistungsprinzips ... in Frage stellen"
(Jürgens,1992, S. 17).

 
"Schule muss in dem Sinne "Leistungsschule" sein, dass sie die Bewältigung von Aufgaben und Lernprozessen ermöglicht und fördert, die zur Selbst- und Mitbestimmungsfähigkeit führen können"
(Klafki, 1983, S. 493).

Es geht also nicht, wie oft unterstellt wird, um die Abschaffung von Leistung in der Schule, sondern um eine

"sozial verantwortliche Kultivierung des Leistungsstrebens"
(Härle).
 
       
   
"Die Nichtübertragbarkeit des gesellschaftlichen Leistungsprinzips auf den schulischen Bildungsprozess enthebt nicht der Aufgabe, in der Schule Leistungen zu fordern"
(Jürgens, 1992, S.18),

aber

"die Forderung von Leistungen (in der Schule) steht unter dem pädagogischen Prinzip der individuellen Förderung"
(Deutscher Bildungsrat, 1970).

Wenn die Revisionsbedürftigkeit des herkömmlichen schulischen Leistungsprinzips verhältnismäßig leicht zu begründen ist, so ist damit die Frage noch nicht gelöst, wie dies denn praktisch umzusetzen ist. Dass dabei den LehrerInnen eine zentrale Rolle zukommt, ist klar, denn ihnen fällt ja die Aufgabe zu, ihren Schülern durch die gestellten Anforderungen die gesellschaftlichen Leistungsnormen zu vermitteln. Dabei steht es ihnen im Prinzip frei, das gesellschaftliche Leistungsprinzip entweder unkritisch auf die schulischen Lernprozesse zu übertragen, oder

"dieses im Sinne der Neubestimmung eines pädagogischen Leistungsprinzips zu relativieren und zu humanisieren"
(Jürgens, 1992, S. 19).
 
     
   
"Die Leistungsgesellschaft ist (zwar) nicht von der Schule her zu heilen"
(Hentig, 1973)

- das Wettbewerbsprinzip ist im gesellschaftlichen Leben so fest verankert, dass es weit in das schulische Leben hineinwirkt und für die Schule eine unumstößliche soziale Realität darstellt - trotzdem muss es Ziel der Schule sein,

"ruinöse Auswirkungen von Wettbewerb auf Sozialbeziehungen ... durch das Schaffen positiver Motive in der Schule zu verhindern" (Jürgens, 1992, S. 20).

Gerade in Bezug auf Ausleseentscheidungen mit Hilfe des Zeugnisses betont R. Schwarzer:

"Vom erziehungswissenschaftlichen Standpunkt gibt es keine Rechtfertigung für Zeugnisse als Voraussetzung institutioneller Entscheidungen. Die Erteilung von Zensurenzeugnissen stellt weniger eine diagnostische Maßnahme als vielmehr eine Verwaltungsakt dar"
(Schwarzer/Schwarzer, 1977, S. 77).
 
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