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Diese können sein:
- differenzierte Zielsetzungen auf der Basis des aktuellen Entwicklungsstandes des Kindes/Schüles,
der Schülerin im Rahmen des IEP
- eine differenzierte Bewertung, die
sich auf die Zielsetzungen des IEP bezieht
- spezifische Fördermaßnahmen im Rahmen schulinterner Ressourcen
- die Zuweisung einer Integrationslehrperson für eine bestimmte Anzahl
von Stunden
- die Zuweisung eines Behindertenbetreuers, einer Behindertenbetreuerin
für eine bestimmte Anzahl von Stunden
- spezifische Lehrmittel
- eine eigene Beförderung
- differenzierte Prüfungen
Nicht bei jeder Funktionsdiagnose ist die Zuweisung einer Integrationslehrperson
erforderlich und gerechtfertigt, oft genügen auch schulinterne Maßnahmen
der Differenzierung. Auf alle Fälle ist aber ein IEP zu erstellen
und es besteht auch das Recht auf eine differenzierte Bewertung.
Die individuellen Maßnahmen sind unterschiedlich je nachdem ob es sich
um eine Funktionsdiagnose oder um eine Funktionsbeschreibung handelt.
Nur bei Kindern/Schülern und Schülerinnen mit einer Funktionsdiagnose kann um die Zuweisung von zusätzlichem Personal angesucht
werden. Es handelt sich dabei grundsätzlich um Beeinträchtigungen und Störungsbilder
mit weitreichenden Auswirkungen.
Bei Kindern/Schülern und Schülerinnen mit einer Funktionsbeschreibung,
also bei Störungsbildern mit eingegrenzten Auswirkungen, besteht sehrwohl
das Recht auf therapeutische Angebote sowie auf spezifische schulinterne
Maßnahmen (differenzierte Zielsetzungen, spezifische Fördermaßnahmen
und eine differenzierte Bewertung). Nur in den weiterführenden Schulen
kann auch für Schüler/innen mit einer Funktionsbeschreibung um zusätzliches
Personal angesucht werden.
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