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Individuelle Maßnahmen laut L.G. Nr.20/83

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Diese können sein:

  • differenzierte Zielsetzungen auf der Basis des aktuellen Entwicklungsstandes des Kindes/Schüles, der Schülerin im Rahmen des IEP
  • eine differenzierte Bewertung, die sich auf die Zielsetzungen des IEP bezieht
  • spezifische Fördermaßnahmen im Rahmen schulinterner Ressourcen
  • die Zuweisung einer Integrationslehrperson für eine bestimmte Anzahl von Stunden
  • die Zuweisung eines Behindertenbetreuers, einer Behindertenbetreuerin für eine bestimmte Anzahl von Stunden
  • spezifische Lehrmittel
  • eine eigene Beförderung
  • differenzierte Prüfungen

Nicht bei jeder Funktionsdiagnose ist die Zuweisung einer Integrationslehrperson erforderlich und gerechtfertigt, oft genügen auch schulinterne Maßnahmen der Differenzierung. Auf alle Fälle ist aber ein IEP zu erstellen und es besteht auch das Recht auf eine differenzierte Bewertung.

Die individuellen Maßnahmen sind unterschiedlich je nachdem ob es sich um eine Funktionsdiagnose oder um eine Funktionsbeschreibung handelt.

Nur bei Kindern/Schülern und Schülerinnen mit einer Funktionsdiagnose kann um die Zuweisung von zusätzlichem Personal angesucht werden. Es handelt sich dabei grundsätzlich um Beeinträchtigungen und Störungsbilder mit weitreichenden Auswirkungen.

Bei Kindern/Schülern und Schülerinnen mit einer Funktionsbeschreibung, also bei Störungsbildern mit eingegrenzten Auswirkungen, besteht sehrwohl das Recht auf therapeutische Angebote sowie auf spezifische schulinterne Maßnahmen (differenzierte Zielsetzungen, spezifische Fördermaßnahmen und eine differenzierte Bewertung). Nur in den weiterführenden Schulen kann auch für Schüler/innen mit einer Funktionsbeschreibung um zusätzliches Personal angesucht werden.

         
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