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Die Bewertung auf den verschiedenen Schulstufen

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Im Gesetz 20/83 sind Grundaussagen zur Bewertung von Schülern mit Behinderung enthalten mit Unterschiede zwischen den verschiedenen Schulstufen.


Art. 21/quater (Bewertung der Leistungen und Prüfungen)

  1. Bei der Bewertung der Schüler mit Behinderung durch die Lehrer ist auf der Grundlage des individualisierten Erziehungsplanes anzugeben, für welche Fächer besondere Unterrichtskriterien angewandt wurden und welche stütz- und schulergänzenden Tätigkeiten – teilweise auch anstelle der geplanten Inhalte in einzelnen Fächern – durchgeführt wurden.
    Daraus ergibt sich
    • Der Individuelle Erziehungsplan bildet die Grundlage für die Bewertung.
    • In einzelnen Fächern können geplante Inhalte auch durch stütz- und unterrichtsergänzende Tätigkeiten ersetzt werden
    • Dies – wie auch die besonderen Unterrichtskriterien, die angewandt wurden – sind im Schülerbögen, bzw. in den Protokollen der Klassenratssitzungen, als auch in den Berichten für die Prüfungskommissionen festzuhalten.
  2. In der Pflichtschule werden, auf der Grundlage der Angaben laut Absatz 1, die Prüfungen so gestaltet, dass sie dem erteilten Unterricht entsprechen und geeignet sind, den Fortschritt des Schülers in Bezug auf seine Möglichkeiten und seine Ausgangslage zu beurteilen.
    Die Bezeichnung „Pflichtschule“ bezieht sich hier auf die Grund- und Mittelschule. Änderungen können sich hier durch die geplante Schulreform ergeben; z.B. durch die Abschaffung der Prüfung am Ende der Grundschule.
    Für die Gestaltung der Prüfung lässt sich ableiten:
    • Sie müssen dem erteilten Unterricht entsprechen, dürfen also nicht Aufgabenarten enthalten, die für den Schüler/die Schülerin neu sind
    • Und sie müssen so gestaltet sein, dass sie den Fortschritt des Schülers/der Schülerin in Bezug auf seine Möglichkeiten und sein Ausgangslage beurteilen.

    Dies lässt den Klassenräten viel Spielraum in der Gestaltung der Abschlussprüfungen der Mittelschule. Genauer Hinweise sind dann in den Prüfungsverordnungen enthalten.

Die nächsten beiden Absätze beziehen sich auf die Oberschule. Dabei wird unterschieden zwischen Schülern, welche trotz der Behinderung gleichwertige Prüfungen ablegen und somit auch ein entsprechendes Diplom erhalten und Schülerinnen, die aufgrund differenzierter Lernziele, die in keiner Weise den Zielen der entsprechenden Klassenstufe entsprechen, einen differenzierten Abschluss machen.

  1. In den Oberschulen können Schüler mit Behinderung physischer oder sensorischer Natur gleichwertige Prüfungen ablegen; für die schriftlichen oder graphischen Prüfungsarbeiten steht ihnen mehr Zeit zur Verfügung und es dürfen Betreuer anwesend sein, die die Schüler mit Behinderung beim selbständigen Arbeiten unterstützen und die Kommunikation erleichtern.
    Auch bei gleichwertigen Prüfungen wird der Behinderung Rechnung getragen; d.h. all jene Einschränkungen, die sich aufgrund der Beeinträchtigung ergeben, sollen nicht die Bewertung der durch den Schüler, die Schülerin erreichten Kompetenzen einschränken. Deshalb sind all jene Hilfe zulässig, die es ermöglichen, diese Kompetenzen zu zeigen (sei es technische Hilfen, mediale Hilfen, computerunterstützte Hilfen, wie auch die Unterstützung durch entsprechendes Personal – darunter auch Integrationslehrpersonen.)
  2. Schüler mit Behinderung, für welche ein individueller Erziehungsplan erstellt wurde, dessen Zielsetzungen nicht mit den Lehrplänen übereinstimmen, können differenziert bewertet werden. Diese Bewertung ist jedoch nur rechtsgültig im Hinblick auf den weiteren Schulbesuch zwecks Verwirklichung der Zielsetzungen des individuellen Erziehungsplanes.

Während sich dieser Absatz nur auf die Bewertung am Ende der einzelnen Schulstufen bezieht, sind in der Zwischenzeit auch detaillierte Bestimmungen in Bezug auf differenzierte Abschlussprüfungen erlassen worden.

Nach wie vor gilt, dass Schüler/innen, welche in den ersten Jahren der Oberschule aufgrund differenzierter Zielsetzungen differenziert bewertet wurden, nach einer bestimmten Zeit jedoch ihre Lücken aufgeholt haben, ohne zusätzlichen Prüfungsnachweis auf eine gleichwertige Bewertung umsteigen und somit einen regulären Abschluss anpeilen können.

Diese gesetzlichen Bestimmungen werden jährlich durch die Verordnung zu den Bewertungen und Prüfungen aktualisiert. Es ist deshalb notwendig, sich diese stets genau unter die Lupe zu nehmen, da jährlich, insbesondere in Bezug auf die Oberschule Neuerungen enthalten sind.

         
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