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Gesetzliche Rahmenbedingungen

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Gesetzliche Grundlage

 

Auszüge aus dem Landesgesetz Nr. 12, vom 29. Juni 2000 zur "Autonomie der Schulen" - betreffend Schulverbünde

     
„Die autonomen Schulen sind verantwortlich für die Festlegung und Verwirklichung ihres Bildungsangebotes. Zu diesem Zweck arbeiten sie auch mit anderen Schulen und den lokalen Körperschaften zusammen.“ (Art. 2, Abs. 2)
     

„Die Schulen üben für sich allein oder im Schulverbund die Autonomie der Forschung, der Schulentwicklung und der Schulversuche aus, indem sie die kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen Gegebenheiten des Umfeldes berücksichtigen; sie sind im Besonderen zuständig für:

a) Untersuchungen im Bereich der Planung und der Bewertung,


b) die interne berufliche Fortbildung des Personals,


c) die methodische und fachliche Innovation,


d) die Vertiefung der mannigfachen Bedeutung der Informations- und Kommunikationstechnologien sowie deren Verwendung im Bildungsprozess,


e) die pädagogische Dokumentation und deren Verbreitung innerhalb der Schule,


f) den Austausch von Informationen, Erfahrungen und Unterrichtsmaterialien.“ (Art. 8, Abs. 2)

         

"Durch Vertrag können sich Schulen zu einem Schulverbund zusammenschließen, um institutionelle Zielsetzungen auf Grund vereinbarter Projekte gemeinsam zu verwirklichen." (Art. 9, Abs. 1)

"Der Vertrag kann Unterrichtstätigkeiten, Untersuchungen, Schulentwicklung, Schulversuche, interne Fortbildung, Verwaltung, Organisation sowie die Beschaffung von Gütern und Diensten zum Gegenstand haben; er kann auch den zeitweiligen Austausch von Lehrpersonen zwischen den Schulen vorsehen." (Art. 9, Abs. 2)

"Das funktionale Plansoll kann so festgelegt werden, dass es möglich ist, Personal, das nachweislich besondere Erfahrungen und Fähigkeiten besitzt, mit Organisations- und schulübergreifenden Koordinierungsaufgaben sowie mit der Führung von Werkstätten zu betrauen." (Art. 9, Abs. 4)

"Die Schulen können, sowohl einzeln als auch im Schulverbund, Verträge mit Universitäten, mit Körperschaften, Unternehmen, Vereinigungen oder mit einzelnen Fachleuten, die einen Beitrag zur Umsetzung besonderer Ziele leisten können, abschließen." (Art. 9, Abs. 6)

"Die Schulen können Konsortien bilden oder öffentlichen wie auch privaten Konsortien beitreten, um Bildungsaufgaben zu erfüllen, die dem eigenen Schulprogramm entsprechen." (Art. 9, Abs. 8)

"Im Rahmen der organisatorischen und der didaktischen Autonomie können die Schulen, entweder einzeln, im Schulverbund oder zu Konsortien zusammengeschlossen, ihr Bildungsangebot unter Beachtung des kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen örtlichen Umfeldes erweitern. ... Die Initiativen sehen auch die Nutzung der Einrichtungen und Technologien außerhalb der Unterrichtszeit, Beziehungen zur Arbeitswelt und die Teilnahme an Projekten des Landes, des Staates und der Europäischen Union wie auch öffentlicher Institutionen im In- und Ausland vor." (Art. 10, Abs. 1)

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