|
Dass die Integrationslehrperson, der gesamten Klasse zugewiesen ist und nicht dem einzelnen Kind mit einer Beeinträchtigung ist bereits seit der Einführung der Integration im Jahre 1977 eine klare Vorgabe. Trotzdem hat sich diese Sichtweise nur schwer, in einigen Situationen überhaupt noch nicht durchgesetzt. Das Ziel war und ist es, durch die Zuweisung einer weiteren spezialisierten Fachkraft die Integration in der Klasse besser zu gewährleisten. Wie lässt sich dies mit Situationen vereinbaren, in denen Schüler und Schülerinnen mit einer Beeinträchtigung den Großteil der Schulzeit immer noch außerhalb ihrer Stammklasse verbringen mit der Begründung, dass damit eine gezieltere individuellere Förderung dieser Schüler gewährleistet wird und die anderen Schüler ungestört ihrem Unterricht folgen können? Auch Schüler/innen mit einer Beeinträchtigung haben das Recht auf ein gemeinsames Lernen mit gleichaltrigen Mitschülern und Mitschülerinnen. Gerade die Anwesenheit von zwei Lehrpersonen mit unterschiedlichen Kompetenzen ist für die Differenzierung und das gemeinsame Lernen eine wertvolle Ressorce für Schüler/innen und Lehrpersonen. Diese gilt es zu nutzen.
|
17 Kommentare