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Zusammensetzung der Arbeitsgruppe

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Laut Art. 21 quinquies, Abs.1, LG 20/83 setzt sich die Arbeitsgruppe

„aus Lehrpersonen, Mitarbeiterinnen der Dienste der Sanitätsbetriebe und der Sozialdienste, aus Elternvertreterinnen und in den Oberschulen auch aus Vertreterinnen der Schüler/innen zusammen..“

Wichtig in einer schulstufenübergreifenden Arbeitsgruppe ist die Vertretung beider Schulstufen, was nicht immer eine Doppelbesetzung bedeuten soll, da ansonsten die Effizienz der Arbeitsgruppe aufgrund der Größe gefährdet ist. Auf alle Fälle sollte der/die Koordinator/in für die Umsetzung des Schulprogramms, der/die für den Bereich Integration zuständig ist, Mitglied der Arbeitsgruppe sein.

Je nach Bedarf können Vertreter/innen der lokalen Körperschaften, bzw. anderer Dienstleistungsträger im Territorium zu den Sitzungen eingeladen werden.

Namhaftmachung der Mitglieder:

Nachdem dieser Bereich nicht durch entsprechende Bestimmungen geregelt ist, steht es den Schulen frei, dies selbst zu regeln. Die Kriterien sollten jedoch für alle transparent sein. Die Vertreter/innen des Lehrpersonals (Integrationslehrpersonen und Regellehrpersonen) könnten vom Lehrerkollegium, die Elternvertreter/innen (Eltern von Schülern und Schülerinnen mit Funktionsdiagnose, Eltern nicht behinderter Schüler/innen) könnten vom Elternbeirat ernannt werden. Dadurch würde diesen als Vertretern und Vertreterinnen von Gremien eine vermehrte Bedeutung zukommen. Kriterien für die Namhaftmachung der Mitglieder könnten die Garantie einer gewissen Kontinuität sowie vorhandene Kompetenzen im Bereich der Integration sein.

     
         
 
         
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