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Gesetzliche Grundlagen   zum anfang zurückblättern umblättern umblättern eine ebene nach oben
 
Die Arbeit der Koordinatorinnen und Koordinatoren wird durch verschiedene Rechtsquellen geregelt.
Bassanini-Gesetz Das staatliche Rahmengesetz Nr. 59 vom 15.03.1997 (sogenanntes Bassanini-Gesetz) stellt in Artikel 21 die Weichen für die Autonomie der Schulen. Darin wird nämlich festgelegt, dass die Kompetenzen der zentralen und peripheren Schulverwaltung schrittweise auf die Einzelschule übergehen. Den Schulen wird die Rechtspersönlichkeit zuerkannt.
Landesgesetz zur Autonomie der Schulen

Die didaktische und organisatorische Autonomie der Schulen in Südtirol  wird im Landesgesetz zur Autonomie der Schulen (Nr. 12 vom 29.06.2000) festgelegt. Dadurch wird der  Rahmen für die Aktivitäten der Schulen definiert.
Staatlicher Kollektivvertrag Der staatliche Kollektivvertrag für den Zeitraum 1998-2001 sieht in Art. 28 die sogenannte „funzione–obiettivo“ vor. Dadurch wird für die Schulen die Möglichkeit geschaffen,  einzelne  Lehrpersonen mit der Umsetzung von  Teilen des Schulprogramms zu beauftragen.

Einheitstext der Landeskollektivverträge für das Lehrpersonal und die Erzieher/innen der Gund-, Mittel- und Oberschulen vom 30. April 2003

 

Die Tätigkeit der Koordinatorinnen und Koordinatoren für die Umsetzung des Schulprogramms wird durch den Artikel 13 des Einheitstextes der Landeskollektivverträge für das Lehrpersonal und die Erzieher/innen der Gund-, Mittel- und Oberschulen vom 30. April 2003 geregelt.Darin sind die Bereiche der Tätigkeit, die Beauftragung und die Vergütung festgelegt.

 

© Pädagogisches Institut der deutschen Sprachgruppe - Bozen - 2001