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Die didaktische Autonomie...

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    ...als Grundpfeiler für die Berücksichtigung der Vielfalt
    Edtih Brugger-Paggi


 

 

Im Rahmen der didaktischen Autonomie gilt es der Unterschiedlichkeit und Vielfalt durch entsprechende Angebote gerecht zu werden. Dabei geht es darum:

    "die Unterrichtszeiten der einzelnen Fächer so einzuteilen, dass sie dem Lernrhythmus und der Arbeitsweise der Schüler und Schülerinnen bestmöglich entsprechen. (Art. 6, Abs.3) Ein breites Spektrum an Flexibilitätsformen soll diesem Zweck dienen, unter anderem:
    • kann das Jahresstundenkontingent der einzelnen Fächer und Tätigkeiten in Blöcke gegliedert werden
    • kann die Dauer der Unterrichtseinheiten abweichend von den Unterrichtsstunden festgelegt werden und kann im Rahmen des Pflichtcurriculums über die Verwendung der restlichen Zeiten für frei gewählte Fächer und Tätigkeiten bestimmt werden
    • können individuelle Lernwege angeboten werden, um dem allgemeinen Grundsatz der Integration der Schüler und Schülerinnen in die Klasse und in die Gruppe nachzukommen, vor allem auch in Bezug auf Schüler und Schülerinnen mit Behinderung
    • können Gruppen mit Schülern und Schülerinnen aus der gleichen Klasse oder aus verschiedenen Klassen, auch anderer Jahrgangsstufen gebildet werden
    • können Fächer zu Fachbereichen und Fächerkombinationen zusammengelegt werden.

(L.G. zur Autonomie der Schulen, Nr.12/2000, Art.6, Abs.3).

Bei der Bildung von Gruppen von Schülern und Schülerinnen aus der gleichen Klasse oder aus verschiedenen Klassen, auch jahrgangsübergreifend, geht es in erster Linie um Neigungs- und Interessengruppen, um die Umsetzung spezifischer Projekte, nicht um Leistungsgruppen, dazu sind andere Angebote möglich und vorgesehen. Auch sollte es sich nur um zeitlich begrenzte Gruppenbildungen handeln, um die Einheitlichkeit der Klasse als Gruppe nicht zu gefährden.

„In Ausübung der didaktischen Autonomie sorgen die Schulen außerdem für das Angebot von Nachhol- und Stützmaßnahmen wie auch für Vorbeugemaßnahmen gegen den frühzeitigen Schulabbruch.“ (Art. 6, Abs. 4)

Hier geht es auch um Präventivmaßnahmen, durch die Schüler/innen beim Auftreten von Schwierigkeiten rechtzeitig durch entsprechende Maßnahmen in ihrem Lernen, in ihrer Motivation unterstützt werden. Dies ist umso wichtiger auch in Zusammenhang mit der Erhöhung der Bildungs- und Ausbildungspflicht.

     
     
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