blikk blikk   koordinator/innen für schulprogramm          
  zum forum zur galerie zur übersicht  
infos zum arbeitsbereich infothek  
blikk schulentwicklung        
   
Gesetzliche Grundlagen   zum anfang zurückblättern umblättern ans ende eine ebene nach oben
 
Das Schulprogramm – in der italienischen Diktion heißt es „piano dell’offerta formativa“ (POF) – ist gesetzlich verankert.
Es gelten folgende Rechtsnormen:
  • Staatsgesetz Nr. 59 vom 15.3. 1997, Art. 21 (Bassanini-Gesetz)
  • Durchführungsverordnung - D.P.R. Nr. 275 vom 08.03.1999
  • staatlicher Kollektivvertrag 1998 – 2001 in geltender Fassung
  • Landeskollektivvertrag in geltender Fassung
  • Landesgesetz zur Schulautonomie Nr. 12 vom 29. Juni 2000.
 

Artikel 4 des Landesgesetzes zur Schulautonomie hat das Schulprogramm für die Südtiroler Schule zum Gegenstand. Zusammengefasst heißt es dort:
Das Schulprogramm ist als grundlegendes Dokument Ausdruck der kulturellen Identität und des Profils einer Schule.

Das Schulprogramm:

  • wird von jeder Schule erstellt
  • entspricht den Bildungszielen der Schularten und Fachrichtungen
  • berücksichtigt die Bedürfnisse des Umfeldes
  • nutzt die Professionalität des Lehrpersonals
  • wird bekannt gemacht und ausgehändigt - über das Wie entscheidet die Schule selbst.
 

Die Inhalte des Schulprogramms sind:

  • die curriculare Planung: Pflichtcurriculum und Wahlpflichtbereich
  • außercurriculare Planung
  • erzieherische Planung
  • unterrichtsorganisatorische Planung
  • die verschiedenen Unterrichtsverfahren.
 
Quelle: Deutsches Landesschulamt, Leitfaden zur Erstellung des Schulprogramms, Sonderbeilage zum INFO, September 2000

© Pädagogisches Institut der deutschen Sprachgruppe - Bozen - 2001