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Feststellung des Sonderpädagogischen Förderbedarfs

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  • Der Antrag auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs kann seitens der Erziehungsberechtigten oder von Amts wegen gestellt werden (in der Schule, in der das Kind eingeschrieben wird oder im zuständigen Sonderpädagogischem Zentrum)
  • Die Antragstellung kann bei eindeutiger Behinderung schon vor dem Schuleintritt erfolgen (im Zuge der Schuleinschreibung) oder, sofern notwendig, während des Schulbesuchs.
  • Gutachten des Leiters des Sonderpädagogischen Zentrums sowie allenfalls diverse andere Gutachten (Schularzt) werden dem Antrag beigelegt.
  • Der Antrag kommt in die regionale Kommission ( Vorsitzender: Bezirksschulinspektor, Kommissionsmitglieder, Leiter des Sonderpädagogischen Zentrums, VS, HS-Leiter, Vertreter von Stütz-, Förder- bzw. Teamlehrern und -lehrerinnen, Vertreter der Schulpsychologie, allenfalls andere Experten).
  • Die Kommission berät, ob dem Antrag auf Zuerkennung des sonderpädagogischen Förderbedarfs stattgegeben wird.

 

   
   
  • Im Zuge der Kommission kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten eine mündliche Verhandlung in deren Beisein und allenfalls mit einer von ihnen gewünschten Person des Vertrauens stattfinden.
  • Der Bezirksschulinspektor stellt dann den entsprechenden Bescheid aus, der lediglich festhält, ob der sonderpädagogische Förderbedarf zuerkannt wird, muss aber noch keine Lehrplanzuordnungen enthalten.
  • Lehrplanzuordnungen - nach Zuerkennung des sonderpädagogischen Förderbedarfs - erfolgen meist erst nach einer angemessenen Beobachtungsfrist.
  • Sonderpädagogischer Förderbedarf in der Grundstufe muss nicht unbedingt mit einem anderen als dem Regellehrplan verbunden sein (Körper-, Sinnesbehinderung), in der Sekundarstufe bleibt der sonderpädagogische Förderbedarf nur aufrecht, wenn ganz oder teilweise ein anderer als der Regellehrplan zur Anwendung kommt.
 
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