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Umgang mit sensiblen Daten - Datenschutz

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Das Staatsgesetz Nr. 675/96, bekannt unter dem Namen „Privacy-Gesetz“ sagt nichts über die Handhabung der Daten von Schülern/Schülerinnen mit Funktionsdiagnose aus, d.h. diese Gruppe von Kindern/Schülern/Schülerinnen wird nicht erwähnt.

Das Gesetz erlaubt der öffentlichen Verwaltung die Weitergabe von Daten an andere öffentliche Verwaltungen, sofern dies gesetzlich vorgesehen ist oder jedenfalls zur Wahrnehmung der institutionellen Aufgaben erforderlich ist. Das Legislativdekret (decreto legislativo n. 135/99) spricht ausdrücklich von „überwiegend öffentlichem Interesse“ und darunter versteht man auch den Unterricht und die Integration von Schülern/Schülerinnen mit Funktionsdiagnose.

Einen entsprechenden Hinweis finden wir auch in der „neuen“ Schüler/Schülerinnencharta wieder (B.L.R. vom 21.07.03, Nr.2523), wo ausdrücklich auf das Recht der Schüler/innen auf Geheimhaltung der ihn/sie betreffenden Daten und persönlichen Umstände hingewiesen wird mit der Spezifizierung , dass

„die betreffenden Daten ausschließlich dann verwendet werden können, wenn sie für die Bildungsmaßnahmen der Schule unerlässlich sind.“

Der/die Schuldirektor/in ist für den Umgang mit sensiblen Daten verantwortlich, die gesammelt und an andere Verwaltungsbehörden weitergeleitet werden (Sanitätsbetriebe, Bezirksgemeinschaften usw.), um notwendige Maßnahmen für die schulische Integration zu setzen.

Der/die Schuldirektor/in muss allerdings einige Vorkehrungen treffen: er/sie muss die Eltern der betroffenen Schüler schriftlich darüber informieren, was mit den sensiblen Daten ihrer minderjährigen Kinder mit Funktionsdiagnose geschieht (Datenschutzgesetzes Nr. 675/96, Art. 10 und Art. 13), zudem müssen die Daten getrennt aufbewahrt werden, damit sie Dritten nicht zugänglich und auch nicht unmittelbar lesbar sind (Legislativdekret Nr. 135/99, Art. 3, Abs. 5, sowie Legislativdekret Nr. 196 vom 30. Juni 2003). Ebenso kann die Weitergabe an der Daten an Dritte nur unter Einhaltung bestimmter Bedingungen erfolgen. Aus diesem Grund bedarf es neben der schriftlichen Einwilligung der Eltern in Bezug auf den Antrag um Abklärung der Schwieirgkeiten eines Kindes/Schülers, einer Schülerin auch der Einwilligung durch die Eltern für die Weiterleitung der Funktionsdiagnosen bzw. in den wetierführenden Schulen auch der Funktionsbeschreibungen.

Um die Weiterleitung der Funktionsdiagnosen an die Dienststellen für Integration der verschiedenen Abteilungen zu ermöglichen, müssen diese Dokumente bereits bei der Erstellung anonymisiert und mit einem Identifikationskodex versehen werden. Ein einem Kind/Schüler/einer Schülerin einmal zugewiesener IK bleibt für die gesamte Schul- bzw. Bildungslaufbahn derselbe und wird auch bei Wechsel der Institution weitergegeben.

Funktionsdiagnosen und Funktionelle Entwicklungsprofile können bei Treffen und Besprechungen zu den jeweiligen Schülern/Schülerinnen als Arbeitsunterlage verwendet werden, aber nur Lehrpersonen und Behindertenbetreuer/innen, die mit dem Kind/Schüler/der Schülerin arbeiten, dürfen Einsicht nehmen, nicht Praktikanten/innen u. dgl. m.
Im Zeugnis des Schülers/der Schülerin sowie in den Diplomen darf kein Hinweis auf die Funktionsdiagnose aufscheinen. Ebenso darf in den an den Anschlagtafeln veröffentlichten Notenbögen an den Oberschulen kein Hinweis auf eine Bewertung laut IEP aufscheinen.

Auch in den Klassenregistern und Schülerlisten sind entsprechende Hinweise zu vermeiden.

Nur das Einverständnis der Familie erlaubt dem/der Schuldirektor/in den/die Schüler/in als Schüler/in mit Funktionsdiagnose zu führen und dieses Einverständnis geben sie der Erstellung der Funktionsdiagnosen bzw. des Funktionellen Entwicklungsprofils.

Die gesamte Schulverwaltung muss sich natürlich an diese gesetzlichen Bestimmungen halten. Weiters besteht die Pflicht zur Verschwiegenheit für all jene Personen, die beauftragt werden mit den Daten zu arbeiten.

         
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