| Art.
        17, Abs. 4, übermittelt mit Rundschreiben des Schulamtsleiters Nr.
    14/2001 |  | Wie bereits in der Verordnung über die Durchführung
      der Abschlussprüfungen sowie im Rundschreiben des Schulamtsleiters
      Nr. 27/2000 festgelegt, können auch bei den Abschlussprüfungen
      für Schüler/innen mit Behinderung mit differenziertem Erziehungsplan
    differenzierte Prüfungen vorgesehen werden. 
 | 
  
    | 
 |  | Diese entsprechen dem durch den Individuellen
          Erziehungsplan festgelegten
          Bildungsverlauf und stimmen mit den entsprechenden individuellen Zielsetzungen überein. Für diese Schüler/innen wird anstelle des Diploms eine Bescheinigung über
          das Bildungsguthaben ausgestellt. 
 
 Diese Bescheinigung soll: 
          die erreichten Kompetenzen, Fähigkeiten
            und Kenntnisse beschreiben, sowie die Rahmenbedingungen unter denen
            diese Kompetenzen ausgeübt
        werden können; eine Hilfe für die Arbeitseingliederung            darstellen, um aufgrund der detaillierten Beschreibung einen Arbeitsplatz
            ausfindig zu machen,
            der am ehestens den effektiven Möglichkeiten des Jugendlichen
        entspricht; dem Arbeitgeber die notwendigen Informationen            vermitteln über die
            tatsächlichen Kompetenzen des Jugendlichen und über notwendige
        Rahmenbedingungen, um diese Fähigkeiten auch ausüben zu können; auch Schülern/innen mit schweren Beeinträchtigungen die Möglichkeit
          einer Eingliederung in unterstützte Arbeitsformen erleichtern. |