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Bestimmungen zu den Schlussbewertungen und den Abschlussprüfungen

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Auffallend ist, wie sich im Laufe der Jahre die Bestimmungen in Bezug auf die Bewertung der Schüler mit Behinderung verändert haben - insbesondere in Bezug auf die Prüfungen.

Die Entscheidung und die Verantwortung über Versetzung bzw. Nichtversetzung eines Schülers, einer Schülerin, sowie dessen/deren Zulassung zu einer Abschlussprüfung liegen immer im Kompetenzbereich des Klassenrates, nicht der Eltern. Sehrwohl ist es wichtig die Eltern in diese Entscheidung einzubinden und die Gründe transparent und rechtzeitig an die Eltern zu vermitteln.

Wie bereits angedeutet enthält die jährliche Prüfungsordnung Detailbestimmungen zur Bewertung für die verschiedenen Schulstufen:


 

In den letzten Jahren sind in Bezug auf die Abschlussprüfungen der Mittel- und Oberschulen einige Änderungen in Bezug auf die Prüfungen für Schüler/innen mit Behinderungen eingeführt worden. Eine wichtige Neuerung ist die Möglichkeit der differnenzierten Abschlüsse und der entsprechenden Bescheinigung über die erreichten Kompetenzen auf der Grundlage ausführlicher Kompetenzbeschreibungen.

 

  Die angeführten Bestimmungen beziehen sich auf die Ministerialverordnung vom 21. Mai 2001, Nr. 90, die auch für die Schulen staatlicher und nichtstaatlicher Art der Provinz Bozen Gültigkeit haben.
         
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