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Die Landesgesetzgebung in Südtirol -
Definition von Behinderung
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von Edith Paggi            


 

 

 

 

 

 

 

Immer wieder ist der Versuch unternommen worden, Behinderung einheitlich zu definieren. Einerseits sind solche Definitionen derzeit noch die Grundlage, damit diesen Menschen besondere Rechte und spezifische Maßnahmen zuerkannt werden können, andererseits bergen sie einen nicht zu unterschätzenden Stigmatisierungseffekt.

Das Gesetz gibt folgende Definition an:

"Im Sinne dieses Gesetzes sind Menschen mit Behinderung Personen mit einer gleichbleibenden oder fortschreitenden Behinderung physischer, psychischer oder sensorischer Natur, die die Ursache für Lernschwierigkeiten, Beziehungsschwierigkeiten oder Schwierigkeiten bei der Eingliederung in die Arbeitswelt ist und deren Folgen soziale Nachteile oder eine Ausgrenzung sind." (Art. 1, Abs.4, L.G. Nr. 20/83)

Hier wird klar unterschieden zwischen der Beeinträchtigung, dem Defizit, bzw. der funktionalen Schädigung (z.B. Parese, Schädigung des Sehnervs ...) und dem Handicap, der Behinderung als Folgeerscheinung. Die funktionale Beeinträchtigung besteht und kann nur in seltensten Fällen "geheilt" werden; wie stark diese Beeinträchtigung jedoch den Menschen in seiner Autonomie und Entwicklung behindert, das hängt sehr stark einerseits von den Anforderungen ab, die vom System gestellt werden, aber auch davon, wie sehr eben dieses System imstande ist, die einschränkenden Bedingungen zu vermindern.

 

     
   

Weiters wird der Schweregrad der Behinderung definiert:

Als schwere Behinderungen sind jene Behinderungen anzusehen, die in Form einer einfachen oder mehrfachen Behinderung die persönliche Autonomie derart einschränken, dass eine dauerhafte, ständige und umfassende Betreuung im individuellen Bereich oder im Bereich der Beziehungen notwendig ist. Diese Behinderungen haben in allen Programmen und Maßnahmen Vorrang.

Die Feststellung der Behinderung und die Erstellung der entsprechenden Funktionsdiagnose obliegt einzig und allein den Fachdiensten der Sanitätsbetriebe. Sie arbeiten auch bei der Erstellung des Individuellen Erziehungsplanes und des Funktionellen Entwicklungsprofils mit. Die Zusammenarbeit wird mittels eigener Einvernehmensprotokolle geregelt.

 
   

© Pädagogisches Institut der deutschen Sprachgruppe - Bozen - 2000