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Der sonderpädagogische Förderbedarf und seine Feststellung 2

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  • Zeitpunkt der Feststellung
    Die kognitiven Fähigkeiten im Schuleingangsbereich sind noch wenig differenziert und eine valide Schulleistungsprognose ist daher schwierig. Dies gilt auch für Kinder mit leichtgradigen Entwicklungsverzögerungen. Insbesondere bei Beeinträchtigungen des Lernens ist auf Grund der schwierigen Differentialdiagnose...
    In weiterer Folge ist auch abzuwägen, ob vorhandenen Lernschwierigkeiten nicht durch eine Verlängerung der Lernzeit (z.B. Wiederholen einer Schulstufe) begegnet werden kann, um einen Entwicklungsrückstand aufzuholen.

  • Sonderpädagogischer Förderbedarf und Lehrplanumstufung
    Sonderpädagogischer Förderbedarf als individuelles Schülermerkmal ist immer in Abhängigkeit von den Aufgaben, den Anforderungen, den Gegebenheiten und Fördermöglichkeiten einer Schule zu sehen.

 

   
   
  • Verlauf und Kontrolle des sonderpädagogischen Förderbedarfs
    Wie auch bei anderen Entwicklungsprozessen ist sonderpädagogischer Förderbedarf keine unveränderbare Größe oder Diagnose. Im Laufe der individuellen Entwicklung können sich graduelle Veränderungen in Richtung einer Erhöhung aber auch einer Reduzierung ergeben. Sonderpädagogische Maßnahmen ihrerseits lassen positive Auswirkungen auf die Entwicklung des Schülers erwarten und können insbesondere bei Lern- und Verhaltensstörungen dazu beitragen, dass sich der sonderpädagogische Förderbedarf vermindert oder gar entfällt.
    Die gesetzten Maßnahmen, in der Mehrzahl der Fälle ein zusätzlicher Lehrereinsatz, wären daher in regelmäßigen Abständen hinsichtlich ihres Erfordernisses und ihrer Effektivität zu überprüfen.
    Bei lernschwachen Schülern, die von Stützlehrern betreut werden, sollte zumindest einmal jährlich geprüft werden, inwieweit nicht ein ausreichender sonderpädagogischer Kompetenztransfer auf den oder die Klassenlehrer erfolgt ist und die sonderpädagogische Förderung im Rahmen des Klassenunterrichts ohne zusätzlichen Lehrereinsatz wahrgenommen werden kann. Auf die besonderen Lehrverpflichtungsregelungen für diese Fälle im § 48 Abs. 3 des LDG wird hingewiesen.
    Beim Übertritt von Schülern aus der Volksschulen in die Sekundarschulen sollen Maßnahmen zur Erfüllung des sonderpädagogischen Förderbedarfs nicht bloß festgeschrieben, sondern überprüft und neu festgelegt werden.
 
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