| Im Jahre 1971 wird 
        nun auch das erste umfassende Gesetz (G. Nr. 118/71) zur Betreuung 
        und Förderung von Menschen mit Behinderung erlassen. Erstmals wird 
        keine Unterscheidung zwischen den einzelnen Behinderungskategorien getroffen, 
        sondern für alle Schüler mit Behinderung der Unterricht 
        in der Regelklasse vorgesehen; Ausnahme bilden Schüler mit schweren 
        Behinderungen.  Doch die Umsetzung 
        ging nur langsam voran, zumal zu dieser Zeit auch keine zusätzlichen 
        spezialisierten Lehrpersonen diesen Klassen zugewiesen wurden. Die Betreuung 
        war Aufgabe der Patronate oder Gemeinden, die entsprechend ihren finanziellen 
        Mitteln vorgingen. Das hatte zur Folge, dass wo die entsprechenden zusätzlichen 
        Maßnahmen nicht getroffen wurden auch die Eingliederung der Behinderten 
        nicht umgesetzt wurde.
 
         
          | "Qualora 
            gli Enti locali non fossero in grado di assicurare la collaborazione 
            necessaria e alle condizioni più rispondenti alle esigenze 
            educative, sarebbe da considerare l'impossibilità di attuare 
            l'inserimento degli handicappati." C.M. 29 settembre 1976, n.3419 |  Von 
        der Eingliederung zur Integration In den darauffolgenden 
        Jahren wurde in den ministeriellen Weisungen vorerst nur von "inserimento 
        degli alunni handicappati" (Eingliederung) gesprochen, nicht aber 
        von Integration.  Eingliederung wurde 
        denn auch in den ersten Jahren als bloße Anwesenheit des Kindes/Schülers 
        mit Behinderung in der Regelschule gesehen. Die ersten Initiativen 
        auf schulischer Ebene sehen die versuchsweise Eingliederung der Schüler 
        mit Behinderung in eigens dafür ausgewählten Schulen vor, nicht 
        im jeweiligen Einzugsgebiet der Schüler. |