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Gesetzliche Grundlage für die Integration
von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in Regelschulen
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von Ingrid Heger            


 

 

 

 

 

 

 

Gesetzesstellen

SchPflg § 8.a

  1. Schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind berechtigt, die allgemeine Schulpflicht entweder in einer für sie geeigneten Sonderschule oder Sonderschulklasse oder in einer den sonderpädagogischen Förderbedarf erfüllenden Volksschule oder Hauptschule oder Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule zu erfüllen, so weit solche Schulen ( Klassen) vorhanden sind und der Schulweg den Kindern zumutbar oder der Schulbesuch auf Grund der mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigungen des Kindes erfolgten Unterbringung in einem der Schule angegliederten oder sonst geeigneten Schülerheim möglich ist.
  2. ...Wünschen die Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte die Aufnahme in eine Volksschule, Hauptschule oder Unterstufe einer AHS, so hat der Bezirksschulrat zu informieren, an welcher nächstgelegenen Schule dem sonderpädagogischem Förderbedarf entsprochen werden kann.

Weitere Ausführungen zur gesetzlichen Regelung bezüglich schulischer Integration sind im Erlass zum Schulbesuch in Volksschulen bei sonderpädagogischem Förderbedarf, Erl.Reg.202, vom 22.9.1993, bzw. im Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich, Bestimmungen zur Sekundarstufenintegration, Jahrgang 1996, ausgegeben am 30.12.1996, 247. Stück, nachzulesen.

 

   
   

SchOrgG § 13

  1. Der Unterricht in jeder Volksschulklasse ist - abgesehen von einzelnen Unterrichtsgegenständen und einzelnen Unterrichtsstunden - durch eine/n Klassenlehrer/in zu erteilen.
  2. Für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie für Kinder mit nichtdeutscher Muttersprache, welche die Unterrichtssprache nicht ausreichend beherrschen, kann ein entsprechend ausgebildeter Lehrer zusätzlich eingesetzt werden.
 

Es soll auf das Landesgesetzblatt von Wien, Nr. 49/1994 mit dem Wiener Schulgesetz (§ 9, Abs.3) hingewiesen werden, das aussagt, dass für Integration ein Lehrer einzusetzen ist, wobei sich das Stundenausmaß nach Art des integrativen Modells richtet.

 
     
   

SchOrgG § 20

  1. Der Unterricht in den Hauptschulklassen ist durch Fachlehrer zu erteilen. Für den Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind entsprechend ausgebildete Lehrer/innen zusätzlich einzusetzen; für einzelne Unterrichtsgegenstände dürfen mit ihrer Zustimmung auch Lehrer eingesetzt werden, die keine besondere Ausbildung zur sonderpädagogischen Förderung besitzen.

Die angeführten Gesetzestexte sind nur Auszüge, in ihrer Gesamtheit sind sie in den entsprechenden Gesamtausgaben der Gesetze nachzulesen.

 
     

© Pädagogisches Institut der deutschen Sprachgruppe - Bozen - 2000