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Landesgesetz zur Autonomie der Schulen
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Landesgesetz zur Autonomie der Schulen
 
Art. 1
Anwendungsbereich
Art. 2
Autonomie der Schulen
  Erziehung und Unterricht auf die unterschiedlichen Voraussetzungen abzustimmen, das Bildungsangebot nach den Erwartungen der Familien und der örtlichen Schulgemeinschaft zu differenzieren, die individuellen Fähigkeiten der Schüler und Schülerinnen zu fördern, um diesen den bestmöglichen Bildungserfolg zu sichern, die Wirksamkeit und Effizienz des Lehrens und Lernens zeitgemäß weiterzuentwickeln, die Verantwortung der Mitglieder der örtlichen Schulgemeinschaft zu stärken und aufzuwerten, die am Ort verfügbaren Ressourcen optimal nutzen, die Schule zu öffnen und mit den verschiedenen Schulsystemen, mit der Arbeitswelt und den örtlichen Bildungsträgern zu vernetzen, sind die erklärten Ziele des Landesgesetzes..
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Art. 3
Schulgrößen
  Bestimmte, noch festzulegende Schulgrößen sind Voraussetzung für die wirksame Umsetzung der Autonomie, sie verleihen den Schulen längerfristige Stabilität und ermöglichen den Schülern die gezielte Auswahl aus einem differenzierten Bildungsangebot vor Ort. Ein neuer Schulverteilungsplan ist zu erstellen, der schulübergreifende Einheiten vorsieht und Schulen jeder Art und Stufen einschließlich Kindergarten umfassen kann.
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Art. 4
Schulprogramm
  Das Schulprogramm: Im Rahmen der einheitlichen Vorgaben auf Staats- bzw. Landesebene wird jeder Schule die Möglichkeit eingeräumt, ihr eigenes Profil und ihre kulturelle Eigenart zu entwickeln. Das Schulprogramm ist das grundlegende Dokument und gleichsam das Statut der Schule, das die Pflichtfächer, die Wahlpflichtfächer, die zusätzlichen Bildungsangebote sowie wesentliche Aspekte der erzieherischen, didaktischen und unterrichtsorganisatorischen Planung der Schule wiedergibt. Das Schulprogramm ist wesentlicher Ausdruck der didaktischen Autonomie der Schule.
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Art. 5
Festlegung der Curricula
  Die Einheitlichkeit des Schulsystems wird durch die vom Staat bzw. Land vorgegebenen grundlegenden Pflichtfächer und obligatorischen Jahresstunden garantiert.
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Art. 6
Didaktische Autonomie
  Für die Verwirklichung genannter Zielsetzungen ist die didaktische und organisatorische Autonomie von zentraler Bedeutung. Um diese Ziele zu erreichen, wird den Schulen mit 1. 09. 2000 die Rechtspersönlichkeit mit Dekret des Landeshauptmannes zuerkannt.
Die didaktische Autonomie ist - unter Beachtung der Lehrfreiheit der Lehrpersonen, der Erziehungsfreiheit der Familien und des Rechts der Schüler auf Bildung - auf die Verwirklichung der allgemeinen Ziele des Bildungssystems ausgerichtet. In diesem Rahmen findet die didaktische Autonomie ihren Ausdruck in der freien und planmäßigen Auswahl von Unterrichtsverfahren, Medien, Organisationsformen, Unterrichtszeiten wie auch im Angebot von Wahlfächern, fakultativen und zusätzlichen Fächern. Außerdem sind Änderungen an den Stundenplänen erlaubt, sofern die für das gesamte Curriculum und für die einzelnen Fächer und Tätigkeiten vorgesehenen Jahresstundenkontingente eingehalten werden.
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Art. 7
Organisatorische Autonomie
  Die organisatorische Autonomie soll vor allem Flexibilität und Unterschiede ermöglichen und die Effizienz und Wirksamkeit der Schulen durch bestmögliche Nutzung der Ressourcen und Strukturen sowie durch Einführung neuer Technologien gewährleisten. Die Autonomie findet ihren Ausdruck auch in der Befugnis, die Unterrichtszeit selbständig einzuteilen und die Lehrpersonen flexibel einzusetzen. So ist es möglich, die Unterrichtsstunden auf fünf Wochentage zu verteilen und den Unterricht in Blöcken durchzuführen. Es ist auch möglich, Schülergruppen verschiedener Größe zu bilden, die einzelnen oder mehreren Lehrpersonen anvertraut werden. Dadurch gewinnt man Zeit für andere Schüler, die auf individualisierte Unterrichtsformen angewiesen sind. Bildungsguthaben können von den Schülern und Schülerinnen im Rahmen des erweiterten Bildungsangebotes der Schule oder in frei gewählten Aktivitäten außerhalb der Schule erworben werden. Schul- und Bildungsguthaben sollen künftig die Übertritte zwischen den verschiedenen Studiengängen erleichtern, das Zusammenwirken der verschiedenen Bildungssysteme fördern, die Übergänge zwischen Schule, Berufsschule und Arbeitswelt unterstützen.
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Art. 8
  Autonomie der Forschung, der Schulentwicklung und der Schulversuche 
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Art. 9
Schulverbund
  Schulverbund: Schulen können sich mittels eigener Verträge zu einem Schulverbund zusammenschließen, um ihre personellen, fachlichen und finanziellen Ressourcen zu bündeln und effizienter zu nutzen.
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Art. 10
Erweiterung des Bildungsangebotes
  Neben dem Pflichtcurriculum können die Schulen zusätzliche Bildungsangebote sowohl für Schüler und Schülerinnen als auch für Erwachsene planen und durchführen, die den Zielsetzungen der Schule entsprechen. Im Rahmen der Erwachsenenbildung werden auch Informations- und Weiterbildungsveranstaltungen für Eltern angeboten. Die Erweiterung des Bildungsangebotes der Schule betrifft außerdem die Nutzung der Räume und Einrichtungen außerhalb der Unterrichtszeit, die Förderung der Kontakte zur Arbeitswelt, integrierte Bildungswege zwischen den verschiedenen Bildungssystemen sowie die Teilnahme an Projekten des Landes, des Staates und der Europäischen Union und öffentlicher Institutionen im In- und Ausland.
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Art. 11
Verwaltungsautonomie
  Verwaltungsautonomie: Alle bisherigen Ermächtigungen und Genehmigungen, welche die den Schulen übertragenen Befugnisse betreffen, sind abgeschafft. Alle von den Schulen getroffenen Maßnahmen sind definitiv. Davon ausgenommen sind nur die Disziplinarmaßnahmen gegen das Schulpersonal und die Schüler und Schülerinnen. Der Verwaltungssekretär/die -sekretärin übernimmt wichtige Leitungsaufgaben im Bereich Verwaltung, Buchhaltung und Hilfsdienste.
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Art. 12
Finanzielle Autonomie
  Den Schulen wird in der Verwaltung der Finanzmittel eine weitgehende Autonomie zuerkannt. Die Kontrolle über die ordnungsgemäß erfolgte Verwaltung und Buchhaltung wird von Revisoren durchgeführt. Die Schulen erhalten nach festgelegten Kriterien ordentliche und außerordentliche Zuweisungen.
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Art. 13
Rang und Befugnisse des Schuldirektors und der Schuldirektorin
  Die Schuldirektoren/-direktorinnen werden als Führungskräfte eingestuft. Sie sorgen für die einheitliche Führung der Schule und sind ihre gesetzlichen Vertreter. Sie sind zuständig für die Beziehungen zu den Gewerkschaften. Der Direktor/die Direktorin ist der/die Vorgesetzte des gesamten Schulpersonals, unabhängig, ob es vom Land oder von den Gemeinden zur Verfügung gestellt wird. Er/sie ist verantwortlich für die erzielten Ergebnisse, die in Beachtung der Eigenart seiner Befugnisse bewertet werden.
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Art. 14
Koordinierung der Befugnisse
  Die Kollegialorgane der Schule garantieren im Rahmen ihrer Kompetenzen die effektive Umsetzung der Autonomie der Schulen. Die Lehrpersonen sind verantwortlich für die Planung und Umsetzung der Lehr- und Lernprozesse. Die Berufsbilder des nichtunterrichtenden Personal werden neu definiert.
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Art. 15
Plansoll
  Die Umsetzung der Autonomie setzt einen möglichst stabilen und vorhersehbaren Personalstand an der Schule voraus. Zu diesem Zweck wird das Gesamtkontingent des unterrichtenden und nicht unterrichtenden Personals der Schulen in dreijährigen Abständen von der Landesregierung festgelegt.
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Art. 16
Evaluationssystem
  Die Schulen werden angehalten, Rechenschaft darüber abzugeben, wie sie mit den pädagogisch-didaktischen und organisatorischen Entscheidungsspielräumen umgehen und wie sie die personellen und finanziellen Ressourcen sowie die verfügbaren Räume und Einrichtungen nutzen. Merkmale des vorgesehenen Evaluationssystems sind: die Verpflichtung von Schulen, Verfahren der internen Evaluation zu entwickeln und durchzuführen, der unmittelbare Bezug von Evaluation auf die im Schulprogramm formulierten Ziele und vereinbarten Maßnahmen der einzelnen Schule, der Ansatz, Evaluation auf die Qualität der Arbeit von ganzen Schulen oder Teilsystemen und nicht von einzelnen Personen zu beziehen, die Verknüpfung von interner und externer Evaluation, wobei der Schwerpunkt auf der internen Evaluation von Schule liegen und sich die externe Evaluation auf die Ergebnisse der internen Evaluation beziehen soll. Zweckmäßig vernetzte Formen schulinterner und schulexterner Evaluation sollen dazu beitragen, die Qualität der Einzelschule und des Schulsystems als Ganzes zu sichern und weiterzuentwickeln.
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Art. 17
Landesbeirat für die Evaluation der Qualität des Schulsystems
  Mit der schulexternen Evaluation wird ein Landesbeirat, getrennt nach Sprachgruppen, betraut.
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Art. 18
  Diplome und Bescheinigungen
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Art. 19
Schulkalender
  Die Landesregierung beschränkt sich auf die Festlegung des Unterrichtsendes und des Kalenders der Schlussbewertungen und Prüfungen. Sie erlässt Richtlinien zu den Ferien und Unterrichtsunterbrechungen, um den Schülern und Schülerinnen des gesamten Landes eine möglichst einheitliche Regelung zu sichern.
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Art. 20
  Erneuerung der Studienordnungen
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Art. 21
  Schlussbestimmungen
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Art. 22
  Übergangsbestimmungen

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© Pädagogisches Institut der deutschen Sprachgruppe - Bozen - 2000